Produktesicherheit
Produktesicherheitsgesetz PrSG Art.3 Abs.1
Es dürfen nur Produkte in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise voraussehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und Dritter nicht (oder nur geringfügig) gefährden. Das Produktesicherheitsgesetz PrSG ist ein Rahmengesetz und gilt generell für alle Produkte unabhängig davon, ob diese selbst hergestellt, vertrieben, für den Verkauf oder Eigengebrauch gebaut, zum Gebrauch überlassen oder verschenkt werden. Es regelt die Voraussetzungen für das sichere Inverkehrbringen wie auch – und das ist neu – die Nachmarktpflichten des Herstellers während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produktes. Können Sie Auskunft geben über die Gefahren, die von Ihren Produkten ausgehen? Haben Sie den Stand des Wissens und der Technik berücksichtigt?
Unsere Dienstleistungen umfassen:
- Schulungen zum PrSG
- Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung
- Sicherheitshinweise erstellen
- Betriebsanleitung redigieren
EU-Richtlinien
Die Verordnung regelt die Verantwortung aller Wirtschaftsakteure in der Lieferkette. Neu wird u.a. auch der Online-Handel in die Pflicht genommen, nur sichere und konforme Produkte in Verkehr zu bringen. Der Marktaufsicht und dem Zoll werden die Instrumente in die Hand gegeben, den Vertrieb unsicherer Produkte einzuschränken oder diese vom Markt zu nehmen.
Wo nötig wurden auch Schweizer Gesetze an die neue Verordnung angepasst, z.B. die Maschinenverordnung MaschV.